Beseitigungsverfügung

1. Besteht eine Beseitigungsverfügung und geht das Eigentum an dem Baugrundstück anschließend auf einen Dritten über, ist gemäß § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO 2003  (§ 79 Abs. 1 Satz 5 NBauO 2012) jedenfalls dann neben dem neuen Eigentümer auch der bisherige Eigentümer weiterhin zur Befolgung der Verfügung verpflichtet und darf die Verfügung ihm gegenüber vollstreckt werden, wenn die baurechtliche Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers als Bauherr und/oder Besitzer fortbesteht.

2. Vor der Anwendung von Zwangsmitteln gegen den bisherigen Eigentümer bedarf es keiner Überleitungs- oder Duldungsverfügung gegenüber dem neuen Eigentümer, weil die Beseitigungsverfügung unmittelbar kraft Gesetzes auch gegen den neuen Eigentümer wirkt und ihn zur Duldung von Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet. Erst die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den neuen Eigentümer macht eine Überleitungsverfügung erforderlich (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 6.5.2011 – 1 ME 14/11 -, juris Rn. 10 = NJW 2011, 2228 = BRS 78 Nr. 202).

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 1 ME 84/14)