Abrechnung erbrachter Leistungen nach Bestellerkündigung eines Pauschalpreisvertrags über die Errichtung eines Einfamilienhauses

1. Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden.

2. Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.
(BGH, Beschluss vom 10. April 2014 – VII ZR 124/13 –, juris)