Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme: Was tun?

Der Bundesgerichtshof hat noch im letzten Jahr eine Handlungsanweisung für die Bauwirtschaft für den Fall erstellt, dass sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern.
1. Er hält daran fest, dass der Auftragnehmer grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier Schneelastnorm) zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

2. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

3. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen:

a) Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung  verlangen.
b) Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.

4. Die Parteien können allerdings bei Vertragsschluss auch eine Vereinbarung treffen, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit deren Einführung bereits absehbar ist, zurückbleibt. Dies erfordert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen. Ohne eine entsprechende Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung des Auftraggebers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung regelmäßig nicht in Betracht.

Der BGH nutzte den Fall, um von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen:

Ein Vorschussanspruch (hier aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006)) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bisher hat der BGH bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers eine Kündigungserklärung des Auftraggebers nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB für entbehrlich gehalten.
Nunmehr betont der BGH, dass bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen muss, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will.
(BGH Urteil vom 14.11.2017 – VII ZR 65/14)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht