Angabe der Arten umweltbezogener Informationen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen der Entwürfe der Bauleitpläne behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und schlagwortartig zu charakterisieren. Konkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, gibt es nicht.
Nach Auffassung des Thüringer OVG muss jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der geforderten Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen, der Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit gerecht zu werden, nicht zwingend nach Themenblöcken geordnet werden, solange der Adressat den gemachten Angaben mühelos entnehmen kann, zu welchen konkreten Umweltthemen Unterlagen vorhanden sind.
Die bekannt gemachten Informationen sollen eine erste inhaltliche Entscheidung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden.
Für eine hinreichende Angabe der Arten umweltbezogener Informationen reicht es regelmäßig nicht aus, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lediglich namentlich aufzulisten.
Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung erhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen. Bei einer Überfrachtung der Auslegungsbekanntmachung, z.B. mit umfangreichen, detaillierten oder auch überflüssigen Umweltinformationen, kann der Einzelne wiederum gerade von einer Kenntnisnahme abgehalten werden.
(Thüringer OVG, Urt. v. 22.03.2017 – 1 N 173/15)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht