Elektronische Geschäftsbriefe

Seit dem 1. Januar 2007 ist eine Gesetzesänderung wirksam, die unbedingt berücksichtigt werden sollte.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006   (EHUG) geschaffen und damit diverse EU-Richtlinien und Verordnungen umgesetzt.

Hauptsächlich wird der Umgang mit Daten bei den elektronischen Registern geregelt und betrifft deshalb zunächst die Register selbst. Doch Teile des Gesetzes wirken sich unmittelbar auf den Geschäftsverkehr von Unternehmen aus.

Die klarstellenden Gesetzestextänderungen betreffen § 37a HGB, § 80 AktG und § 35a GmbHG. Diese Normen beschäftigen sich mit der Darstellung einer Unternehmung im Kontakt nach außen. War zum Beispiel früher in § 80 Absatz 1 Satz 1 AktG von „Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden“ die Rede, so hat der Gesetzgeber mit Artikel 9 Ziffer 5 des EHUG hinter „Geschäftsbrief“ die Wendung „gleichviel welcher Form“ angefügt. Damit wird klargestellt: Auch eMails sollen die notwendigen Angaben zum Unternehmen, wie sie auf der Papier-Geschäftspost üblich ist, enthalten.

Die eMails von Kaufleuten müssen also alle im Gesetz aufgezählten Angaben wie die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist und so weiter enthalten. Fehlt etwas, so drohen seitens der Registergerichte Bußgeldbescheide. Ob die Registergerichte allerdings die Zeit haben, sich darum zu kümmern, ist fraglich.

 

Dresden, 31.01.2007