Erneut zur Ausfertigung von Satzungen

Erneut war ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsmangels erfolgreich (vgl. https://www.xing.com/communities/posts/deutsches-baurecht-1014095293).
Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.
Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
Im jüngst vom OVG NRW entschiedenen Fall enthalten die Blätter des Vorhaben- und Erschließungsplans, der gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, weder einen Ausfertigungsvermerk noch sind sie mit dem Bebauungsplan körperlich verbunden. Der Bebauungsplan enthält auch keine Bezugnahme auf einen als Originalurkunde hergestellten Vorhaben- und Erschließungsplan, geschweige denn den Hinweis, dass dieser aus zwei Blättern besteht.
Dieser Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.10.2017 – 7 D 94/15.NE.)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht