Festlegung der Kubatur eines Vorhabens im VEP

Rechtlich ist zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu unterscheiden. Das schließt die Möglichkeit ein, dass im Einzelfall die Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan in ihrer Detailliertheit über die abstrakte Plandarstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinausgehen muss.
In einem Vorhaben- und Erschließungsplan muss die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt werden, so das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss von Anfang Mai d.J..
Im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung.
Es genügt nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung der festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen, denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist.
(BVerwG, Beschl. v. 02.05.2018, 4 BN 7.18)

Matthias Matzka

Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
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