Festsetzung von CO2-Grenzwerten im Bebauungsplan rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich im letzten Jahr mit der Frage auseinander zu setzen, ob es möglich ist, CO2-Grenzwerte im Bebauungsplan festzusetzen.
Der Bebauungsplan sah vor, dass nur Anlagen betrieben werden dürfen, wenn sie bestimmte CO2-Grenzwerte nicht überschreiten. Die Gemeinde wollte damit gegen die Verbrennung von Braunkohlestaub in einem Asphaltwerk vorgehen.
Das Baurecht verfolgt das Ziel, den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel in den Bestimmungen über die Bauleitplanung Rechnung zu tragen. Dabei sind die Gemeinden jedoch Beschränkungen unterworfen. Zwar könnten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Die nach dem Regelungskonzept des Emissionshandels dem Anlagenbetreiber betriebswirtschaftlich zustehende Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die Auswahl der von ihm eingesetzten Brennstoffe könne aber nicht im Wege der Bauleitplanung eingeschränkt werden, so das BVerwG.
Umweltschutz im Sinne des Vorsorgeprinzips (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist den Gemeinden im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch § 5 Abs. 2 BImSchG untersagt. Im Übrigen stellt § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG klar, dass das Ziel einer effizienten Verwendung von Energie in TEHG-Anlagen im Hinblick auf CO2-Emissionen allein nach den Pflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingefordert werden darf.
(BVerwG, Urt. v. 14.09.2017 – 4 CN 6.16)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht