Geschäftsraummiete: Mietminderung bei Minderfläche von Nebenräumen

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 18.07.2012, AZ: XII ZR 97/09, Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004, AZ: VIII ZR 295/03, und vom 10. März 2010, AZ: VIII ZR 144/09).