Haftung des Architekten: Umfang der Überwachungs- und Koordinierungspflicht des mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten insbesondere im Bereich des Brandschutzes; Mängelbeseitigung als Beweisvereitelung

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht (Leistungsphase 8) zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat.

2. Insbesondere im sensiblen Bereich des Brandschutzes hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird.

3. Während der noch laufenden Beweisaufnahme durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind nicht als Beweisvereitelung zu bewerten, wenn ein weiteres Zuwarten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011, AZ: 5 U 8/11).

 

Dresden, Oktober 2012

 

Matthias Matzka

Rechtsanwalt

Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein