Kein ewiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

In seinem Urteil vom 11. September 2019 in der Rs. C‑143/18 stellt der EuGH klar, dass das “ewige Widerrufsrecht” bei Fernabsatzverträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher fallen, trotz ständiger Rechtsprechung des BGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Eheleute Romano nahmen ein Immobiliendarlehen zur Finanzierung ihrer privat genutzten Immobilie außerhalb der Geschäftsräume der Bank auf. Die Bank nutzte die richtlinienkonforme Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts, die die Eheleute unterschrieben. Nach rund neun Jahren widerriefen sie den Vertrag mit der Begründung einer fehlerhaften Belehrung. Nach deutschem Recht ist ein Widerruf auch noch nach Vertragserfüllung möglich. Gemäß der Richtlinie erlischt das Widerrufsrecht allerdings, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Trotz ständiger Rechtsprechung und der innerstaatlichen Bestimmung in § 355 Abs. 3 BGB muss der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung berücksichtigt werden. Der EuGH merkte dazu an, die deutsche Bestimmung unionsrechtswidrig ist und erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abgeändert werden muss, sodass die Eheleute den Darlehensvertrag nicht widerrufen können.
(Quelle: DAV BÜRO BRÜSSEL)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht