Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung

Das Bundespatentgericht entschied (Beschluss vom 03.03.2011, AZ: 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird.

Selbst wenn die Marke zweimal benutzt worden ist, liegt damit keine ernsthafte Benutzung der Marke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG vor. Denn die Marke muss, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssen, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein.

Um eventuelle markenrechtliche Ansprüche nicht zu verlieren, muss eine eingetragene Marke stetig am Markt genutzt werden.

 

Dresden, Juli 2012

 

Matthias Matzka

Rechtsanwalt

Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein