Maklervertrag: Schlüssiger Vertragsschluss bei Inanspruchnahme von Maklerleistungen nach Übersendung eines Exposés; Maklerlohnanspruch trotz Vorkenntnis

Übersendet der vom Verkäufer eingeschaltete Makler dem Kaufinteressenten ein Exposé, in dem der hinreichend deutliche Hinweis darauf enthalten ist, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages durch den Käufer eine Vergütung geschuldet ist, so liegt darin liegt ein schlüssiges Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages, das der Interessent durch Inanspruchnahme von Maklerleistungen schlüssig annimmt.

Nimmt der Kaufinteressent nach Übersendung eines Exposés, in dem der Verkäufer nicht namhaft gemacht wurde, die Dienste des Maklers in der Weise in Anspruch, dass er mit diesem zusammen das Kaufobjekt von innen besichtigt und eine Nachweisbestätigung unterschreibt, so liegt hierin die schlüssige Annahme des Angebots zum Abschluss eines Nachweismaklervertrages. Da die erstmalige Innenbesichtigung des Kaufobjekts eine für den späteren Vertragsschluss wesentliche Maklerleistung darstellt, steht diesem ein Provisionsanspruch auch dann zu, wenn der Kaufinteressent auf Grund eines Verkaufsangebots im Internet und Übersendung eines selbstständigen Exposés durch den Verkäufer bereits Vorkenntnis von dem Objekt hatte. Die Maklerleistung ist in diesem Fall auch dann mitursächlich für den ca. fünf Monate nach der Besichtigung erfolgten Kaufvertragsschluss, wenn der Kaufinteressent das Objekt zuvor ein weiteres Mal besichtigt hatte (LG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, AZ: 19 O 284/11).