Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch Rechtsanwalt Matthias Matzka (nachfolgend kurz „Rechtsanwalt“ genannt), an den Mandanten (auch „Auftraggeber“ genannt) einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

2. Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für ihn geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.

3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Entsprechend von Dritten oder von dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Der Rechtsanwalt hat jedoch auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.

4. Der Rechtsanwalt arbeitet im Rahmen der Auftragsdurchführung – soweit notwendig – mit Sachverständigen zusammen. Diese sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet.

5. Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung von Klagen sowie der Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn ihr der Auftraggeber einen darauf gerichteten Auftrag erteilt hat.

§ 3 Leistungsänderungen

1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Rechtsanwalt dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei er berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Rechtsanwalt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. Auch die wiederholte Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung begründet einen Rechtsanspruch für die Zukunft nur bei Beachtung der Schriftform (Ausschluss betrieblicher Übung).

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

1. Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

2. Der Rechtsanwalt übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

3. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt nach Kräften zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen dem Rechtsanwalt schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Gebühren und Auslagen / Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung

1. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für ihn geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Rechtsanwalt neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus den Gebührenordnungen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung.

2. Der Auftraggeber hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und den Vertrag fristlos zu kündigen.

5. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.

6. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts.

7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwalt (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, es sei denn, die Gegenforderung des Mandanten beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie der Vertrag mit dem Rechtsanwalt.

8. Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

9. Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen sowie Abreden, nach denen entstandenes Honorar gemindert werden soll, werden wirksam nur schriftlich getroffen.

§ 7 Rechtsschutzversicherung

(1) Der Mandant hat unverzüglich mitzuteilen, ob er rechtsschutzversichert ist (Versicherungsgesellschaft, Versicherungsnummer, Versicherungsumfang). Die Einholung der Kostenzusage ist grundsätzlich Sache des Mandanten.

(2) Sofern vom Mandanten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.

(3) Der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet, sämtliche Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen.

(4) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.

(5) Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.

(6) Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.

§ 8  Verjährung und Berufshaftpflichtversicherung

1. Der Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags, ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Entscheidend ist die früher endende Frist.

2. Die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts ist derzeit die Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München . Die Versicherungssumme auf jeden einzelnen Schadensfall beträgt 250.000 Euro, 4-fach maximalisiert je Versicherungsjahr. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die vor Gerichten der Staaten Europas, der Türkei, der Russischen Föderation und der sonstigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion sowie außereuropäischer Hoheitsgebiete europäischer Staaten, der EU oder dem EWR geltend gemacht werden und auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen.

Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 250.000,00 EURO hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 9 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 10 Kündigung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

2. Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

1. Bis zum vollständigen Ausgleich seiner Honorare und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.

2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel und den elektronischen Textverkehr zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat, sowie für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.

3. Es gilt als vereinbart, dass der Rechtsanwalt die Handakten zur Mandatsangelegenheit auf die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren hat. Gem. § 50 II 2 BRAO erlischt diese Verpflichtung aber bereits, wenn die Kanzlei den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel beim Rechtsanwalt, erfolgt diese nur gegen Honorar.

§ 12 Abtretung der Erstattungsansprüche des Mandanten

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an den Rechtsanwalt in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 13 Sonstiges

1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern auf Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

4. Der Rechtsanwalt ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.