Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.
Auch ein Privatweg ist zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist.
Ob eine Straße selbständig oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges bzw. eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug.
Bei einem bebauten Grundstück reicht für die gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschl. v. 21.05.2019, Az.: 15 A 1984/18
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht
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