Rückschnitt in öffentlichen Gehweg hineinragender Pflanzen

Nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Büsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn die Maßnahme behördlich angeordnet ist (vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG).
Auf Anzeige des Eigentümers, dass an Sträuchern und Büschen seines Grundstücks Zweige abgerissen bzw. abgeschnitten worden seien, wurde behördlich festgestellt, dass entlang der an öffentlichen Straßen bzw. Wegen liegenden Grundstücksgrenzen Büsche und Bäume nur unzureichend zurückgeschnitten wurden und Büsche weit in den Gehweg einer öffentlichen Straße hineinragen.
Daraufhin erging eine förmliche Beseitigungsanordnung mit der dem Grundstückeigentümer aufgefordert wurde, die aus seinem Grundstück in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragenden Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und hierbei Lichtraumprofile zu beachten. Dagegen wehrte sich dieser erfolglos.
Ein Grundstückseigentümer, so das Verwaltungsgericht, ist verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken die auf seinem Grundstück entlang eines Gehwegs oder einer Straße eingepflanzt sind, bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, wenn die Anpflanzungen erheblich in das Lichtraumprofil der angrenzenden öffentlichen Straße hineinragen. Anpflanzungen müssen so angelegt und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Ein verkehrsbehinderndes Hineinwachsen vorhandener Anpflanzungen in den Lichtraum der benachbarten Straße stellt nicht nur eine Verkehrsgefährdung, sondern auch eine unzulässige Sondernutzung des Straßenraums dar.
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis. Lässt der Grundstückseigentümer eine Hecke ohne Erlaubnis der Straßenbaubehörde in den Straßenraum hineinwachsen, so liegt hierin eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus.
(Urteil des VG Stuttgart vom 19.12.2018, Az.: 8 K 1359/18)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht
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