Senioren-Pensionsvertrag

Am 21. und 28. April diesen Jahres hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zwei Entscheidungen gefällt, die für Sie als Betreiber eines Seniorenwohnsitzes von Bedeutung sein könnten.

In ersterer Entscheidung setzt sich das Gericht mit den Kündigungsmöglichkeiten des Betreibers (Vermieters) auseinander, die sich an den Bestimmungen des Heimgesetzes anlehnen. Unter anderem nimmt der BGH darin eine Bestimmung des sogenannten Pensionsvertrages als gemischter Vertrag vor, der sich aus Elementen des Mietvertrages, des Dienstvertrages und des Kaufvertrages zusammensetzt. Unter dem Blickwinkel dieses Urteils macht sich möglicherweise eine Anpassung der Verträge im Sinne einer Klarstellung erforderlich.

In dem zweiten Urteil äußert sich das Gericht zu den Anforderungen an die Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der dem Heimträger anvertrauten Heimbewohner. Ebenso wie die inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder sonstigen körperlichen und geistigen Einschränkungen durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Seniorenwohnsitzes drohen, sind die Pflichten auf übliche Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab muss das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Die Beweislast für den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung durch das Pflegepersonal bei einem Unfall im Heim trägt nach Auffassung des Gerichtes der Anspruchsteller, in diesem Fall der gestürzte Heimbewohner. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht eine Beweislastumkehr zu Lasten des Heimträgers abgelehnt.

 

Stand: 09. Juni 2005