Sicherheitsleistung

Die Vereinbarung über den Sicherheitseinbehalt in einem vom Auftraggeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Generalunternehmervertrag ist in der Zusammenschau mit der Regelung über die Vertragserfüllungssicherheit gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn die Regelung zu einer Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit führt, weil bei einem Streit über die „erfolgreiche“ Abnahme, die Voraussetzung für die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit sein soll, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit für lange Zeit nebeneinander aufrechterhalten werden. Dies benachteiligt den Auftragnehmer, der gemäß § 641 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des volles Werklohns nach Abnahme hat, unangemessen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2013 – I-23 U 120/12, 23 U 120/12 –, juris)