Spekulationsmarke

Rechtsmissbräuchliche Anmeldung einer „Spekulationsmarke“

Von einer Bösgläubigkeit eines Anmelders ist auszugehen, wenn er das angemeldete Zeichen nicht als Marke – d. h. als Herkunftshinweis – benutzten, sondern die formale Rechtstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter einsetzen will.

Die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts weisen zwar – für sich gesehen – noch nicht zwangsläufig darauf hin, dass der Markeninhaber ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell verfolgt. Vielmehr muss untersucht werden, ob konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein ernsthafter Benuzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken und / oder deren Verwertung bösgläubig sind.

Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Markeninhaber in der Absicht handelt, andere damit zu behindern. Die Behinderungsabsicht muss sich nicht gegen bestimmte Mitbewerber richten, sondern kann auch verschiedene, im Einzelnen noch nicht bekannte Dritte betreffen, sofern sich festhalten lässt, dass der Anmelder keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte, aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen, und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 9/13)