Tiefbauunternehmer zur Erkundung vorhandener Leitungen verpflichtet

Der Auftraggeber stritt mit seinem Nachunternehmer um einen Freistellungsanspruch hinsichtlich Schadensersatzforderungen Dritter sowie um Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung einer Gashochdruckleitung bei Tiefbauarbeiten. Er warf dem Tiefbauunternehmer vor, sich entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht bzw. unzureichend von der Lage der Gashochdruckleitung vergewissert zu haben.
Das OLG Rostock entschied, dass der zur Leitungserkundung verpflichtete Tiefbauunternehmer sich nicht darauf berufen kann, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat. Der Tiefbauunternehmer ist vielmehr verpflichtet, selbst bei den Versorgungsträgern Auskunft über Vorhandensein und Lage von Versorgungsleitungen einzuholen und die Lage etwaiger Versorgungsleitungen vor Durchführung der Arbeiten zu überprüfen. Allein der Umstand, dass sich der Auftraggeber von den zuständigen Versorgungsträgern in die Baustelle hat einweisen lassen, begründet nicht die Annahme einer einvernehmlichen Herausnahme der mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen vertraglichen Pflicht des Auftragnehmers zur Leitungserkundung.
(OLG Rostock 4. Zivilsenat, Urteil vom 28.08.2018, 4 U 105/15)

Matthias Matzka

Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
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