Übernahme von Mehrkosten bei Mängelbeseitigung vorher regeln

Grundsätzlich muss der Bauunternehmer ein mangelfreies Werk abliefern und daher auch die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten ohne Einschränkung tragen. Selbst wenn ergänzende Leistungen erbracht und aufwendigere Maßnahmen durchgeführt werden, hat der Bauunternehmer nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er dies vorher vereinbart – und zwar am besten schriftlich, eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig (Beschluss vom 22.08.2011, AZ: 3 U 101/10). Das Gericht musste darüber entscheiden, ob trotz Vereinbarung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung zwischen den Vertragspartnern und Schaffung einer völlig neuen Dachkonstruktion und damit Werterhöhung, dem Auftragnehmer die Mehrkosten zu vergüten seien. Das Urteil lautet: Nein, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung.

 

Dresden, November 2012

 

Matthias Matzka

Rechtsanwalt

Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein