Werbeagenturen können für Rechtsverletzungen in Haftung genommen werden

Das Kammergericht Berlin stellt kürzlich fest, dass (…) „eine Werbeagentur bei einer entsprechend angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung der Texte, Logos und Grafiken verpflichtet sei.“ 

Diese Verpflichtung kann allerdings in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden, z. B. wenn der ausgehandelte Preis in keinerlei Verhältnis zu den hohen Kosten für eine (marken)rechtliche Prüfung steht.  

So zumindest entschied das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 4.2.2011, AZ 19  U 109/10, MIR 2011, Dok. 078).

Für einen Kunden hatte eine Werbeagentur ein Logo entwickelt. Es stellte sich heraus, dass dieses Logo die Markenrechte eines Dritten verletzt.

Das Kammergericht entschied, dass die Pflichten einer Marketingagentur von der Höhe der Auftrags-Vergütung abhängig sind.

Im vorgelegten Falle, konnte der Kunde bei einem vereinbarten Auftragspreis von 770,- Euro nicht davon ausgehen, dass die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos auch noch eine kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Sie wäre gemessen an der Höhe der Auftragsvergütung nicht zumutbar.