Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der der Arbeitgeber jährlich jeweils neu über die Höhe der Gratifikation entscheidet, verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch liegt darin eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2013, Aktenzeichen: 10 AZR 26/12)