Nebenanlage oder Teil der Hauptanlage?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nahm Ende letzten Jahres einen Rechtsstreit über die Frage, ob ein beantragtes Vorhaben, welches innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zum Anlass, folgende Kriterien für die Unterscheidung einer Nebenanlage von einem Teil einer Hauptanlage herauszuarbeiten:
1. In räumlicher Hinsicht:
a) Ist das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude?
b) Ist es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden?
Im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist.
Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Ausnahmefällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten.
2. In funktioneller Hinsicht:
In welchem Verhältnis räumliche und funktionelle Gesichtspunkte bei der Abgrenzung zwischen einem Teil einer Hauptanlage und einer Nebenanlage stehen, hat das BVerwG bisher nicht geklärt. Eine abschließende Entscheidung erfolgte nicht. Vielmehr wird das Oberverwaltungsgericht (nach Zurückverweisung) die Frage zu beantworten haben, ob es an einem Einfügen nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, dennoch fehlt, weil sich die durch den Anbau überbaute Fläche als unbeachtlicher „Ausreißer“ gegenüber der Baugrenze erweist  oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte der Erteilung einer Baugenehmigung oder hilfsweise eines Vorbescheides entgegenstehen.
Fazit: Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.
(BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 9.16.)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht