Architekten sollten Aufträge vorbereiten, aber nicht vergeben

Architekten können gar nicht vorsichtig genug sein, wenn die Aufträge „im Namen“ ihrer Bauherren erteilen. Gerade der bauleitende Architekt gerät auf der Baustelle häufig in Interessenkonflikte. Einerseits ist er erste Ansprechpartner der Bauunternehmen, die schnelle Lösungen für unvorhergesehene Probleme erwarten, andererseits will er seine Bauherrschaft entlasten und nicht wegen jedes Details behelligen. Weil es praktisch scheint und Zeit spart, erteilte er dann mitunter Aufträge, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Typisch ist nicht nur die Beauftragung eines Vermessungsingenieurs, sondern auch die Anordnung von Stundenlohnarbeiten, ohne dass solche vom ursprünglichen Bauvertrag umfasst sind.

Aufträge, die der Bauherr bezahlen soll, kann auch nur der Bauherr selbst erteilen. Er ist Vertragspartner aller am Bau beteiligten Firmen und Fachingenieure, nicht der Architekten. Vergibt der Architekt Aufträge ohne entsprechende Legitimation, dann haftet er als „vollmachtloser Vertreter“ und muss unter Umständen zum Schluss die Kosten für die Erledigung des Auftrags aus eigener Tasche bezahlen.

Der Architekt kann in diesem Fall auch nicht seine Berufshaftpflichtversicherung bemühen. Der Versicherungsschutz umfasst nämlich nur fahrlässig verursachte Schäden an Sachen oder Vermögen de Bauherren oder Dritter bzw. Personenschäden. Die Schäden müssen sich aus der im Architektenvertrag beauftragten Tätigkeit kausal ergeben und sind im Rahmen des Berufsbildes des Architekten dann auch versichert. Die Bezahlung eines Auftrags, der voreilig oder ohne Vollmacht des Bauherren erteilt wurde, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Der sog. „Eigenschaden“, den der Planer sich hier selber zugefügt hat, gilt im Rechtssinne nicht als Schaden, weil dabei kein Dritter geschädigt wurde.

Es ist ratsam, sich im eigenen Interesse auf die Auftragsvorbereitung zu beschränken, oder sich entsprechend abzusichern, falls der Bauherr darauf besteht, dass sein Planer für ihn zusätzliche Leistungen Dritter beauftragt. Mündliche Absprachen reichen dazu nicht aus. Auch der Hinweis des Architekten in einem Schreiben an den Bauunternehmer, er handele „im Namen der Bauherren“, ist noch keine tatsächliche Vollmacht. In jedem Fall sollte sich der Architekt gegenüber seinem Bauherren durch eine schriftliche Vollmacht, in der er ausdrücklich zur konkreten Auftragserteilung ermächtigt wird, absichern.

 

Dresden, Juni 2012

 

Matthias Matzka

Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein