Die Organisation der Schulen hat der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Es bleibt dem Schulträger grundsätzlich unbenommen, auch solche Schulen zu schließen, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt werden.
(VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 B 2130/14)