Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den Baustellenbereich einer Autobahn. In diesem Moment löste sich ein Verkehrsschild aus der Halterung und verursachte am Fahrzeug des Klägers einen Schaden. Den Unfallschaden machte er gegen das mit der zur Durchführung der Straßenverkehrssicherung von der Straßenbaubehörde beauftragte Privatunternehmen geltend.
Die Klage musste scheitern.
Das beklagte Unternehmen ist nicht passivlegitimiert.
Eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil deren Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten. Der Beklagten ist mit der verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde
die „Verkehrssicherung“ auf der Grundlage des beigefügten Verkehrszeichenplans und damit eine hoheitliche Aufgabe übertragen worden.
Merke: Kommt es zu einem Schaden durch den hoheitlich Handelnden, scheidet persönliche Haftung des Unternehmers gegenüber dem Geschädigten aus.
Beauftragt die öffentliche Hand ein Privatunternehmen für die Straßenverkehrssicherung und lässt in diesem Zusammenhang eine die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Beschilderung aufstellen, handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens nach der Rechtsprechung des BGH wie „verlängerte Arme“ des Hoheitsträgers.
Urteil des BGH vom 06.06.2019, Az.: III ZR 124/18
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht
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