Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann die Ausschreibung „aus anderen schwerwiegenden Gründen“ aufgehoben werden. Die gilt u. a., wenn die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010, AZ: 13 Verg 18/09). Nicht im Ermessen liegt jedoch die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VOB/A vorliegen (Kulartz, VOB/A, Portz, § 17 Rn. 17 unter Verweis auf Dieck-Bogatzke VergabeR 2008, 392, 393). Dabei ist stets zu beachten, dass die Aufhebung einer Ausschreibung aufgrund des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer nur das letzte Mittel sein darf.
Für § 17 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist anerkannt, das es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, an deren Anwendung ein strenger Maßstab anzulegen ist (OLG Celle a.a.O.). Das Erfordernis strenger Anforderungen folgt insbesondere daraus, weil sich Bewerber und Bieter im Vertrauen darauf auf die Ausschreibung eingelassen haben, dass auch tatsächlich eine Vergabe erfolgt. Sie sollen daher an ihren Anforderungen von Zeit und Kosten für die Erstellung ihrer Angebote nicht enttäuscht werden (Kulartz a.a.O., Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes stets einer Interessenabwägung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall (BGH, Urteil vom 12.06.2001, AZ: X ZR 150/99). Ein durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gedeckter Grund zur Aufhebung wegen eines nicht wirtschaftlichen Ergebnisses oder wegen einer Budgetüberschreitung ist nicht gegeben, wenn der Auftraggeber den Preis nur subjektiv für überhöht hält, obwohl er den gegebenen Marktverhältnissen entspricht. Entsprechend hatte der BGH bereits vor In-Kraft-Treten des Vergaberechtsänderungsgesetzes einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung angenommen, wenn der Auftraggeber zwar vorab eine vertretbare Kostenschätzung vorgenommen und auch insoweit Finanzmittel bereitgestellt hat, die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Angebote aber deutlich über den geschätzten Kosten liegen und das Vorhaben im Ergebnis wegen der erheblichen Finanzierungslücke ganz aufgegeben werden musste (BGH, Urteil vom 08.08.1998, AZ: X ZR 99/96).