Beschlussverkündung, Erschließungsbeitrag

  1. 1.                  Beschlussverkündung

Aus Anlass eines aktuellen Urteils des Amtsgerichtes Bremen darf ich auf die mit der WEG-Novelle 2007 eingeführte Beschluss-Sammlung aufmerksam machen. Nach § 24 Abs. 7 WEG sind in die Beschluss-Sammlung die verkündeten Beschlüsse einzutragen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich den Beschluss verkündete. Die bloße Beschlussfassung der Eigentümer genügt also nicht. Im Ergebnis der Versammlung sollte also im Protokoll

  1. die Beschlussfassung der Eigentümer und
  2. die Verkündung des Versammlungsleiters (Verwalter), nämlich die Feststellung über die Gültigkeit des Beschlusses und die Bekanntgabe darüber in der Versammlung,

zu lesen sein.

So unverständlich diese Regelung auch sein mag: Ein Abweichen bürgt die Gefahr, dass der Eigentümerbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

Durch eine sorgsame Versammlungsführung, Protokollierung und schließlich die Eintragung des wirksam verkündeten Beschlusses in die Beschluss-Sammlung kann dem vorgebeugt werden.

2.                  Erschließungsbeitrag bei Wohnungs- und Teileigentum

Das Verwaltungsgericht Darmstadt urteilte am 04. Dezember 2007, dass die jeweilige Erschließungsbeitragsforderung auf dem Wohnungs- und Teileigentum als öffentliche Last ruht, wenn ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird, bevor die das Grundstück erschließende Straße endgültig hergestellt wurde. Ein Wohnungs- und Teileigentümer ist in seinem solchen Fall auch dann nicht aus einem Beitragsbescheid, der irrtümlich an den vorherigen Eigentümer des ungeteilten Grundstückes gerichtet wurde, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Wohnungs- und Teileigentum verpflichtet, wenn der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer liegt nicht vor. Dies lässt sich auch nicht dadurch erreichen, dass der Bescheid der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestellt wird. Diese ist als Verband nicht Eigentümerin des Grundstücks und daher auch nicht Beitragsverpflichtete. Dieser Grundsatz gilt im übrigen für jede auf dem Grundstück liegende öffentliche Last. Wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft dennoch ein solcher Beitragsbescheid zugestellt werden sollte, muss der Verwalter zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft des Beitragsbescheides zwingend Rechtsmittel einlegen.

3.                  Bescheinigung über „haushaltsnahe Dienstleistungen“

Das Landgericht Düsseldorf beschloss am 08. Februar 2008, dass ein Honorar für den Verwalter von jeweils 25,00 € für die Erstellung einer Bescheinigung i.S. von § 35a EStG angemessen ist.

 

Stand: 02. Juli 2008