Außerhalb des nicht mit dem Baumangel stoffgleichen Integritätsinteresses kann ein Subunternehmer trotz fehlenden Vertrages dem Bauherrn wegen Eigentumsverletzung auf Schadensersatz haften.
(OLG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 U 1060/13 –, juris)