Eine einfache E-Mail genügt nicht für die Verjährungsverlängerung nach VOB/B

Ein Kläger verlangte aus einem Bauvertrag, in den die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, mit einbezogen waren, einen Baumangel zu beseitigen. Die Abnahme hatte er 2005 erklärt, seine Ansprüche machte er knapp vier Jahre später im März 2009 gegenüber dem Auftragnehmer per E-Mail geltend. Klage auf Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten erhob er schließlich im Jahr 2011.

Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B lässt sich die Verjährung von Mängelbeseitigungsanzeigen um zwei Jahre ab dessen Zugang verlängern, wenn sie schriftlich verlangt wird. Maßgeblich für die Bestimmung der Schriftform ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main die Regelung zur gesetzlichen Schriftform in § 126 BGB. Danach bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift oder eines notariell beglaubigten Handzeichens. Die elektronische Form ist nach § 126 a BGB nur geeignet, die Schriftform wirksam durch die elektronische Form zu ersetzen, wenn die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

Diesen Anforderungen genügt die E-Mail des Klägers aus dem März 2009 nicht, weshalb sich die Verjährungsfrist nicht verlängert hat. Die Gewährleistungsrechte waren damit verjährt.

 

Dresden, Juli 2012

 

Matthias Matzka

Rechtsanwalt

Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein