Entfernung einer Fernwärmeleitung

Ich erlaube mir, auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Januar 2003 (AZ: V ZR 172/02) aufmerksam zu machen.

In dem dort entschiedenen Fall wurde der Eigentümer einer auf dem Grundstück noch vorhandenen, jedoch nicht betriebenen Fernwärmeleitung zu deren Beseitigung aus § 1004 BGB verurteilt.

In vergleichbaren Fällen wird § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu beachten sein, wonach der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, derartige Einrichtungen nach Einstellung des Fernwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden. Im vorliegenden Fall wird die Anwendbarkeit der Verordnung verneint, da es sich bei dem Eigentümer nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift handelte.

Ebensowenig hat das Gericht eine Duldung aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 9 GBBerG anerkannt, da weder die Stadt als Voreigentümerin noch der neue Eigentümer der Fernwärmeleitung als Fernwärmeversorgungsunternehmen gilt.

 

Stand: 25. Juli 2003