Erbbaurechtsverträge in der Insolvenz

Ich erlaube mir, auf eine jetzt veröffentlichte interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005, AZ: IX ZR 45/04, aufmerksam zu machen.

Der Bundesgerichtshof setzt sich abweichend von der steuerrechtlichen Auffassung des Bundesfinanzhofes mit dem Gegen­stand eines Erbbaurechtsverhältnisses auseinander. Unter Verweis auf § 9 Abs. 1 ErbbauVO betont der BGH, dass der Erbbauberechtigte den Erbbauzins für die Bestellung des Erbbaurechts und nicht als Entgelt für die Dauer der Duldung der Grundstücksnutzung zu entrichten hat. Der gesetzliche Erbbauzinsanspruch ist dinglicher Natur. Das Nutzungsrecht des Erbbauberechtigten und die korrespondierende Duldungspflicht des Grundstückseigentümers folgen nicht aus dem schuldrechtlichen Vertrag, sondern aus dem vom Berechtigten erworbenen dinglichen Recht. Der Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechtes ist deshalb ausschließlich als Rechtskauf anzusehen.

Mit der Bestellung des Erbbaurechts und der Einräumung des Besitzes an den Erbbauberechtigten ist seitens des Grundstückseigentümers der Erbbaurechtsvertrag vollständig erfüllt. Die Pflicht des Grundstückseigentümers, den Besitz des Erbbauberechtigten für die Dauer der Laufzeit des Erbbaurechts zu dulden, folgt nach der Eintragung aus dem dinglichen Recht.

Folgerichtig geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der für Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse geltende § 108 InsO auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung findet. Er geht vielmehr davon aus, dass das Erbbaurecht zur Insolvenzmasse gehört und als grundstücksgleiches Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt. Der Grundstückseigentümer wird wegen seiner dinglichen Erbbauzinsansprüche durch Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht befriedigt. Er ist deshalb in der Insolvenz des Erbbauberechtigten nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Erbbaurecht im Wege der Zwangsversteigerung berechtigt. Soweit die Ansprüche dadurch nicht voll gedeckt werden, ist er im Hinblick auf die persönliche Haftung des Schuldners berechtigt, als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilzunehmen.

Im Hinblick auf die sich häufende Insolvenz Erbbauberechtigter ist die Entscheidung des BGH von immanenter Bedeutung. Alle mit Insolvenz belasteten Erbbaurechtsverhältnisse sollten daraufhin überprüft werden.

 

Stand: 28. Dezember 2005