Die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen anhand der Zielbaummethode unter Zugrundelegung des sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwerts bei der Bestimmung des Anfangswerts im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass es für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert ankommt. Wie diese Differenz und insbesondere die für sie maßgeblichen Anfangs- und Endwerte zu ermitteln sind, wird nicht vorgegeben. Die Gemeinde kann sich bei der Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Ermittlung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge maßgeblich auf eine Wertbeurteilung durch einen externen Sachverständigen stützen, der seinerseits auf grundlegende Bewertungen des Gutachterausschusses, insbesondere die von diesem mit Hilfe des Zielbaumverfahrens bestimmte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung der einzelnen Wertzonen selbst zurückgreift und diese auf den konkreten Einzelfall überträgt.
Urteil des VG Leipzig vom 16 . 04 . 2019 , Az.: 6 K 1312 / 18
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
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