Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, wie sich der Umstand, dass der ausführende Bauunternehmer dem Besteller aufgrund einer Schwarzgeldabrede nicht wegen Mängeln haftet, auf die Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler bezogen auf das von der Schwarzgeldabrede betroffene Gewerk auswirkt.
Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der einen Baumangel pflichtwidrig nicht erkannt hat, haften dem Auftraggeber für diesen Mangel grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Unternehmer jedoch aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten kein zu Lasten des Auftraggebers gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauüberwachung nicht eine dem Auftraggeber obliegende Pflicht; der Unternehmer kann vom Auftraggeber nicht verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und überwachen lässt.
Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein.
Aufgrund des nichtigen Vertrages zwischen den dem Auftraggeber und dem Unternehmer besteht nach zutreffender Ansicht des LG Bonn kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. § 421 BGB zwischen Unternehmer und Architekten.
Damit hätte der Architekt jedoch auch keinen Regressanspruch aus § 426 BGB gegen den Unternehmer. Auch andere Ansprüche des Architekten gegen den Unternehmer auf Ausgleich bestehen nicht.
Der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Wertung entnehmen, dass derjenige, der sich gesetzwidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. hieran mitwirkt, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeitet. Derjenige Auftraggeber, der eine Schwarzgeldabrede trifft, soll keine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen können.
Dem würde es widersprechen, wenn sich der Auftraggeber bei dem Architekten schadlos halten könnte, hinter dem eine Berufshaftpflichtversicherung steht, und der Architekt keinen Regress gegenüber dem Unternehmer nehmen könnte, da dieser aufgrund des nichtigen Vertrages nicht für die von ihm verursachten Mängel haftet. Es würde dann das nichtgewünschte Ergebnis erzielt, dass der Besteller indirekt doch Gewährleistungsrechte geltend machen könnte, indem er den Architekten in Anspruch nimmt.
Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Architekt ganz oder zum Teil für den Ausführungsfehler des Unternehmers haften würde, ohne dass er einen Regressanspruch gegen diesen hat. Der Architekt haftet daher in einem solchen Fall nicht gegenüber seinem Auftraggeber für Bauüberwachungsfehler.
(LG Bonn, Urt. v. 08.03.2018 – 18 O 250/13)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
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