Eine Entscheidung des OLG Oldenburg aus dem letzten Jahr verdient Beachtung, weil sie aufzeigt, was passieren kann, wenn der Auftraggeber nicht richtig Mängel rügt.
Grundsätzlich sind die vom Auftraggeber einzuhaltenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Mängelrüge durch die Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgelegt. Danach ist zwischen dem Mangel der Werkleistung, also der Abweichung des hergestellten Werkes von der vertragsgemäßen Beschaffenheit, und der Mangelerscheinung, also dem Symptom, an dem sich die Abweichung des hergestellten Werks von der geschuldeten Leistung zeigt, zu unterscheiden. Beschreibt der Auftraggeber die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinreichend deutlich, gibt er regelmäßig ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen ab.
Beruht allerdings der Mangel der Werkleistung darauf, dass der Werkunternehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, ohne eine Enthaftung über die Prüf- und Bedenkenhinweisverpflichtung zu erreichen, ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Unternehmer die Nacherfüllung erst dann schuldet, wenn der Auftraggeber ihm die geänderte und nunmehr fehlerfreie Vorunternehmerleistung als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stellt. Schließlich wäre der Auftraggeber genau dazu auch dann verpflichtet gewesen, wenn der Unternehmer ihn rechtzeitig auf die ungeeignete Vorleistung anderer Unternehmer hingewiesen hätte. Denn allein durch die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers wäre dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages ermöglicht worden. Dieser Umstand schlägt sich auf das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung in der Form nieder, dass es nicht ausreicht, wenn der Besteller den Unternehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert. Vielmehr bleibt eine solche Aufforderung wirkungslos, wenn der Besteller die Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Unternehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen.
Unerheblich wäre in diesem Zusammenhang, wenn der Auftraggeber selbst nicht wusste, worin die konkrete Mangelursache lag. Dagegen könnte zwar sprechen, dass die Mängelbeseitigungsrechte des Auftraggebers nicht eingeschränkt sind, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Unternehmers dessen sich im Nachhinein klärende Mangelverantwortlichkeit noch unklar ist. Das wird allerdings damit begründet, dass der letztlich für den Mangel verantwortliche Auftragnehmer das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trägt. An einer verweigerten Mängelbeseitigung fehlt es jedoch, wenn der Auftraggeber dadurch, dass er seine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht angeboten hat, dem Auftragnehmer in Ansehung der Besonderheit der unzureichenden Vorunternehmerleistung keine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche wäre hingegen die Voraussetzung für die Annahme einer Verweigerung der Mängelbeseitigungsbereitschaft gewesen.
Folglich stünde dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht als Schadensersatz statt der Leistung zu.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018, 2 U 62/18)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieurrecht
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