Markenrecht einer Wortmarke:
Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung – READY TO FUCK
Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2012, AZ: I ZB 89/11).