Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, zwei Möglichkeiten, seinen Vermögensschaden zu bemessen:
1. Der Besteller hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.
2. Alternativ kann der Besteller sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem geschuldeten (also mangelfreien) Werk beschränken und aus einer Störung des werkvertraglichen Äquivalenzverhältnisses einen Anspruch ableiten. In Betracht kommt insofern eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.
(OLG Frankfurt am Main, 31.08.2018 – 13 U 191/16)
Matthias Matzka
Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
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