Rückschnitt in öffentlichen Gehweg hineinragender Pflanzen

Nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Büsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn die Maßnahme behördlich angeordnet ist (vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG). Auf … Read more Rückschnitt in öffentlichen Gehweg hineinragender Pflanzen