Anwendung der gesetzliche Tilgungsreihenfolge im Mietrecht

Trifft der Schuldner keine Tilgungsbestimmung und liegt auch keine Vereinbarung der Parteien vor, so geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über. Vielmehr gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB). Demnach wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, … Read more Anwendung der gesetzliche Tilgungsreihenfolge im Mietrecht