Immer häufiger beschäftigt die am Bau Beteiligten die Frage, ob die Planung des Architekten Urheberrechtsschutz genießt. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn das Bauvorhaben letztlich nicht mit diesem Planer realisiert wird oder später mit einem anderen Architekten geändert werden soll. Die Rechtsprechung ist mit der Bejahung des Urheberrechtsschutzes sehr zurückhaltend. Gefordert wird regelmäßig eine sogenannte überdurchschnittliche Gestaltungshöhe der Planung sowie ein ästhetischer Gehalt, der das Maß des Üblichen deutlich übersteigt. Zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus § 2 des Urhebergesetzes und den bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen ist es schwer, im Einzelfall eine sichere Prognose abzugeben. Weil der Frage des Urheberschutzes auch wirtschaftlich enorme Bedeutung zukommt, sollten Architekten und Ingenieure mögliche zukünftige Probleme bereits im Rahmen des Architektenvertrages klären.
Dresden, November 2012
Matthias Matzka
Rechtsanwalt
Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein