Der Umstand, dass eine „verdeckte Sacheinlage“ nach „altem“ GmbH-Recht vorliegt, die nunmehr nach „neuem“ geheilt werden soll, führt nicht zur Eintragung der Heilung als solche, da im Rahmen des § 19 Abs. 5 GmbHG die Einlagenleistung keine eintragungsfähige Tatsache darstellt. Auch aus § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG lässt sich eine Eintragungspflicht für die zur Eintragung angemeldeter Tatsachen nicht herleiten. Die Vorschrift regelt lediglich eine Pflicht zur Anzeige einer Leistung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG bzw. der Vereinbarung einer solchen Leistung. Sie nimmt ausdrücklich auf die Anmeldung der Errichtung der Gesellschaft gemäß § 8 GmbHG, also nur auf die Anmeldung der Errichtung der Gesellschaft Bezug. Es besteht somit keine Pflicht zur Offenlegung betreffend Einlageleistungen vor Inkrafttreten des MoMiG, sofern nicht eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft erfolgt, wenngleich es den Gesellschaftern – wie vorliegend – unbenommen ist, eine Heilung der „verdeckten Sacheinlage“ zu bewirken. Ob dies tatsächlich der Fall ist, unterliegt jedoch mangels Vorliegens eintragungspflichtiger Tatsachen nicht dem registerrechtlichen Prüfungs- und Eintragungsverfahren (OLG München, Beschluss vom 17.10.2012, AZ: 31 Wx 352/12).