Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen 6-monatigen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 20.06.2012, AZ: VIII ZR 12/12).
Dresden, August 2012
Matthias Matzka
Rechtsanwalt
Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein