Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: Beginn der Verjährung; Bedeutung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung (BGH, Urteil vom 01.06.2012, AZ: V ZR 171/11).

 

Dresden, Oktober 2012

 

Matthias Matzka

Rechtsanwalt