AU-Bescheinigung, Straßentransport, Sonderzahlungen

Arbeitsrecht

 

  1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich in § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorgesehene Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann das Gericht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als erwiesen ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Streitfall eine solche Bescheinigung vorlegt.

 

Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit, muss er zwar nicht den Beweis des Gegenteils führen. Er muss aber wie bei jeder tatsächlichen Vermutung Tatsachen vortragen, aus denen das Gericht den Schluss ziehen kann, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, weil ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen.

 

  1. Beschäftigung im Straßentransport

 

Seit Inkrafttreten des § 21 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) am 01. September 2006 ist der Arbeitgeber eines im Straßentransport beschäftigten Arbeitnehmers verpflichtet, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

 

Arbeitnehmer als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten sind im Sinne der EU-Verordnung Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 nur, wer im Straßenverkehr Güter mit Fahrzeugen befördert, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder mit Fahrzeugen Personen befördert, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder darauf angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

 

Als Beförderung im Straßenverkehr wird jede oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführte Fahrt einer zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges angesehen.

 

Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich an dem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können.

 

  1. Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hinweist, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet. Eine solche Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. In dem am 30. Juli 2008 entschiedenen Fall ging es um die strittige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die in der Klausel wie folgt lautete:

 

„Der/Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes … Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar … In Betracht kommen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Fahrgelderstattung, Essenszuschuss, Ertragsbeteiligung, Altersversorgung, Wohngeld.“

 

Stand: 30. Oktober 2008