Fehlende CE-Kennzeichnung – mangelhafte Leistung?

Das OLG Oldenburg hat jüngst entschieden, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung aus Rechtsgründen kein Mangel vorliegt.
Die wesentlichen Grundsätze der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten sind in der Bauprodukten-Verordnung (EG) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 (BauPVO) EU-einheitlich geregelt. Deren Regelungszweck liegt nicht darin, die Bauwerkssicherheit zu gewährleisten, sondern die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern.
Die CE-Kennzeichnung ist keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht. Die harmonisierten Normen i.S. der BauPVO, auf denen die CE-Kennzeichnung beruht, spiegeln also aufgrund ihrer Funktion und ihres Inhalts nicht die deutschen anerkannten Regeln der Technik wider.
Aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung verwendet wurde, folgt kein Anscheinsbeweis dahin, dass dieses Bauprodukt die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB „übliche“ Beschaffenheit aufweist. Genauso wenig führt das Verwenden eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nach dem deutschen Werkvertragsrecht zu der unwiderleglichen Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer tatsächlichen Vermutung, dass das Werk wegen der Verwendung eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Der Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung erschöpft sich darin, eine Überprüfungsgrundlage für die in Deutschland bestehenden anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Mithin fehlt es an einer Grundlage, allein aus der fehlenden CE-Kennzeichnung bereits auf einen Verstoß gegen eine anerkannte Regel zu schließen.
(OLG Oldenburg, Urt. v. 04.09.2018, 2 U 58/18)
Matthias Matzka

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