Gewährleistung im VOB-Vertrag: Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll; Anscheinsvollmacht des vollmachtlosen Vertreters im Abnahmetermin
1. Weicht die im Abnahmeprotokoll angegebene Gewährleistungsfrist durch individuelle Festlegung des Verjährungsendes von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll vereinbarte Frist maßgeblich, wenn die Parteien dieses unterzeichnet haben.
2. Der Auftraggeber muss sich das Handeln eines von ihm zum Abnahmetermin entsendeten vollmachtlosen Vertreters zumindest nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zurechnen lassen, wenn die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt. Entsendet der Auftraggeber zu einem (rechtsgeschäftlichen) Abnahmetermin einen Mitarbeiter, der das Abnahmeprotokoll für diesen unterschreibt, erzeugt er regelmäßig den Anschein, er werde durch seinen Bevollmächtigten (wirksam) vertreten. Auf diesen Rechtsschein kann der Auftragnehmer vertrauen, weil er nicht damit rechnen muss, dass der Auftraggeber zu der Abnahmeverhandlung einen vollmachtlosen Vertreter entsendet. Im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen und nicht nur technischen Abnahmetermins muss auch damit gerechnet werden, dass Erklärungen zum Beginn und/oder zum Ende der Gewährleistungsfrist abgegeben werden (Weiterführung BGH, 27. Januar 2011, VII ZR 186/09, MDR 2011, 417).
(vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 20. Dezember 2012, Aktenzeichen: 8 U 7/12)