Verweisung des eine einstweilige Leistungsverfügung beantragenden Vermieters auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens
Der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten würde unterlaufen, wenn der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragende Vermieter darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten.
(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2013, Aktenzeichen: 8 W 5/13)