Markenrechtsverletzung: Erweiterung des Antrags auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils auf Löschung der vollen Firma

selbstständig kennzeichnende Stellung der Bestandteile einer zusammengesetzten Marke; unzulässige Abstufung der Durchschnittlichkeit einer Zeichenähnlichkeit;

keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallende Ware;

Löschung eines der Oberbegriffe des Warenverzeichnisses im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls – Culinaria/Villa Culinaria

 

 

 

Culinaria/Villa Culinaria

1. Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973, I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 – etirex; Urteil vom 26. September 1980, I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 – Sitex; Urteil vom 3. November 1994, I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 – NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008, I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 – HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997, I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 – RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999, I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008, I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 – Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008, I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 – Haus & Grund III).

2. Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen.

3. Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke oder eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach „schwach durchschnittlich“, „normal durchschnittlich“ und „stark durchschnittlich“ abzustufen.

4. In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.

5. Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978, I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 – TIGRESS).

vgl. BGH, Urteil vom  05.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 85/11