Duldungspflicht eines nicht beteiligten Dritten hinsichtlich einer Bauteilöffnung in seiner Wohnung; Zugehörigkeit von Nebenräumen zur Wohnung
1. Ein Gericht kann einem am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.
2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – VII ZB 61/12)